Statuten

Hier finden Sie die aktuellen Statuten des Gewerbevereins Maur als PDF.

1. Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Gewerbe Maur besteht in Maur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Gewerbeverein Maur ist Mitglied des Bezirksgewerbeverbandes Uster sowie des Kantonalen Gewerbeverbandes Zürich.

Art. 3
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes und Handels zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im Weiteren sollen Zusammengehörigkeit und Kameradschaft innerhalb des Gewerbestandes gefördert werden.

2. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Verein besteht aus Aktiv- Passiv- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbständig im Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind und den Geschäfts- oder Wohnsitz in der politischen Gemeinde Maur haben, oder sich in anderer Weise mit dem Gewerbestand verbunden fühlen. Passivmitglieder sind Personen ohne Geschäft/Betrieb mit reduziertem Beitrag gemäss Beschluss der Generalversammlung. Juristische Personen bezeichnen einen kompetenten Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt.

Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein oder den Gewerbestand verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinssammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei.

Art. 5
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.

Dieser hat jeweils an der Generalversammlung über die Ein- und Austritte Bericht zu erstatten.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Art. 6
Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet.

Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.

Neu Mitglieder haben eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 250.- zu leisten.

Art. 7
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, Konkurs oder Wegzug mit sofortiger Wirkung.

Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art.7a)
Doppel-Mitgliedschaften müssen dem Vorstand gemeldet werden, damit der Jahresbeitrag festgelegt werden kann. (Betrifft Abgabe an KGV und BGU).

3. Organisation und Verwaltung

Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren

3.1 Die Generalversammlung

Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Trimester statt. Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen.

Art. 10
Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen und durchführen. Die Einladung muss mindestens 8 Tage vorher erfolgen. Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat diese innert 30 Tagen stattzufinden.

Art. 11
Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Abnahme des Jahresberichts
3. Abnahme der Jahresrechnung
4. Entlastung des Vorstandes durch die GV (Décharge)
5. Genehmigung des Jahresprogramms
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, des Budgets und der Ausgabekompetenzen des
    Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben
7. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
8. Wahl der Rechnungsrevisoren und eines Ersatzmannes
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Ausschluss von Mitgliedern
11. Beratung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder der
      Vereinsmitglieder
12. Änderungen der Statuten
13. Auflösung des Vereins

Art. 12
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können jedoch geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 22 und Art. 23 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder.

Art. 13
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

 

3.2 Der Vorstand

Art. 14
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie vier bis acht Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich er Vorstand selbst.

Er bestimmt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar, einen Protokollführer und einen Kassier.

Art. 15
Der Präsident oder Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens zwei Mitglieder verlangen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlungen und des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

Art. 16
Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu.
1. Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
2. Vorbereitung der Versammlungen
3. Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung
4. Durchführung des Jahresprogramms
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Bestellung von Kommissionen
7. Aufnahme von neuen Mitgliedern

Die Vorstandsmitglieder führen je zu Zweien die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.

3.3 Die Rechnungsrevisoren

Art. 17
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Ein Revisor soll zudem an der Generalversammlung anwesend sein.

4. Finanzen

Art. 18
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
1. Mitgliederbeiträgen/Eintrittsgebühren
2. Zinsen aus dem Vereinsvermögen
3. Erträgen aus der Vereinstätigkeit
4. Freiwilligen Zuwendung

Art. 19
Als Vereinsausgaben gelten:
1. Kosten für die Vereinsverwaltung
2. Beiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
3. Besondere Ausgaben gemäss Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung

 

Art. 20
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnungen für einzelne Aktionen sind womöglich getrennt zu führen.

Art. 21
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 22
Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 23
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim Kantonalen Gewerbeverband Zürich hinterlegt, und zwar mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem allfälligen neu gegründeten Gewerbeverein in Maur wieder zufallen soll.

Art. 24
Die vorliegenden Statuten ersetzen jene des Gewerbevereins Maur vom 20. April 2016 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Maur, 17. Mai 2017